Nr. 2
Die Bekanntmachung.
Jetzt, wo Ihr am
Wochenende spätestens Euren Weihnachtsbaum besorgt und ihn
schmückt,
bitten wir Euch um gefällige Beachtung der
folgenden Bekanntmachung.
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- Gesetz über
Christbäume (Landeschristbaumgesetz - LChriG)
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- §1 Allgemeines
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- (1) Ziel des
Gesetzes ist es, die gleichmäßige und bedarfsgerechte
Versorgung der Bürger mit zweckmässigen, formschönen
und sicheren Christbäumen langfristig zu gewährleisten.
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(2) Christbäume im
Sinne dieses Gesetzes sind auch Adventskränze.
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- §2
Christbaum-Versorgungsanspruch
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- Jeder Bürger
des Landes hat jährlich zur Weihnachtszeit Anspruch darauf,
einen seinen Familien- und Wohnverhältnissen entsprechenden
Christbaum gegen ein angemessenes Entgelt käuflich erwerben zu
können. Familien und ähnliche Lebens- und
Wohngemeinschaften (Kommunen) haben, unbeschadet der Anzahl ihrer
Mitglieder, nur Anspruch auf einen Baum.
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- §3
Landeschristbaumplan
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- (1) Die
Landesregierung stellt einen Landeschristbaumplan auf. Dieser Plan
ist jährlich fortzuschreiben. Vor der Veröffentlichung des
Planes ist der Landeschristbaumbeirat zu hören.
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(2) Der
Landeschristbaumplan ist geheimhaltungsbedürftig. er darf daher
nur im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden.
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- §4
Landeschristbaumbeirat
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- (1) Beim Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist ein
Landeschristbaumbeirat zu bilden. Er soll die Landesregierung in
allen Christbaumfragen beraten.
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(2) Der
Landeschristbaumbeirat besteht aus
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- einem Vertreter der
Kirchen als Vorsitzenden,
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einem Vertreter der
kommunalen Spitzenverbände,
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einem Vertreter der
Landwirtschaftskammern,
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einem Vertreter des
Landesjagdverbandes,
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einem Vertreter der
Fachgewerkschaft sowie
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einem Entsandten der
Berufsgruppe der Weihnachtsmänner.
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- Die
christbaumpolitischen Sprecher der im Landtag vertretenen Fraktionen
(Fraktionsweihnachtsmänner) können als Beobachter an den
Sitzungen des Beirats teilnehmen.
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- §5 Schutz des
deutschen Christbaumes
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- Christbäume
dürfen nicht zu anti-christlichen Demonstrationen und Werbungen
verwendet werden. Christbäume in nicht-christlichen Haushalten
und Einrichtungen sind zulässig. Sie führen dann die
Bezeichnung »Tannenbaum«.
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- §6
Beschaffenheit von Christbäumen
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- (1) Als Christbäume
dürfen nur Nadelbäume verwendet werden.
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(2) Imitationen sind
zulässig, soweit nicht durch die Konstruktion des Baumes und
die Beschaffenheit des verwendeten Materials eine Gefährdung
der Menschen zu besorgen ist. Imitierte Christbäume sollen mit
Rücksicht auf ihre Symbolkraft tunlichst in grün gehalten
sein.
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- §7 Sicherheit
von Mensch und Tier zur Weihnachtszeit
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- (1) Christbäume
sind so aufzustellen und zu schmücken, daß Mensch und
Tier, insbesondere Kinder, nicht gefährdet werden.
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(2) Die Beleuchtung der
Christbäume mit herkömmlichen Wachskerzen verdient den
Vorzug. Das Nähere über den Aufstellplatz des Baumes und
über die erforderlichen Löschgeräte regelt der
Innenminister durch Verordnung.
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(3) Die Beamten der
Forstverwaltung und der Feuerwehren sind befugt, während der
Christbaumzeit die Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen
und Wohnungen und sonstige Räume, in denen Christbäume
aufgestellt sind, zu betreten.
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Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
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- §8
Christbaumwidrigkeiten
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- (1) Christbaumwidrig
handelt, wer
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a) entgegen §3 Abs.
2 den Landeschristbaumplan in einem anderen Druckerzeugnis
bekanntgibt,
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b) entgegen §6 Abs.
1 Laubbäume - mit oder ohne Blätter - als Christbäume
verwendet oder
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c) entgegen
einschlägigen Vorschriften, die der Minister für
Wirtschaft und Verkehr erläßt, auf öffentlichen
Straßen und Plätzen die im Verkehr mit Christbäumen
erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, insbesondere als Hund an
Christbäumen das Bein hebt.
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(2)
Christbaumwidrigkeiten können mit Verlust des Anspruchs auf
einen Christbaum bis zu 5 Jahren geahndet werden.
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- §9
Inkrafttreten
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- Dieses Gesetz tritt
besser nicht in Kraft. Es sollte lieber auch nicht verkündet
werden.
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